Die Polizei wird zunächst Ihr Kind als Zeugen befragen und weitere polizeiliche Ermittlungen einleiten. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. In einer Gerichtsverhandlung kann es erforderlich sein, dass Ihr Kind erneut als Zeuge aussagt. Wenn Sie sich zu einer Strafanzeige entschließen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt bzw. eine Anwältin mit der Interessenvertretung Ihres Kindes oder mit der Nebenklagevertretung beauftragen. Dadurch können Sie die Belastungen für Ihr Kind vermindern und die Rechte Ihres Kindes im Strafprozess sichern. Eine geeignete Anwältin bzw. einen Anwalt können Sie über die Rechtsanwaltskammer erfragen. Bei geringem Einkommen haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen. (Bei der Antragstellung kann Ihnen eine Anwältin bzw. ein Anwalt behilflich sein. ) Sie können sich auch an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) wenden. Weitere Informationen Weitere Hinweise und Adressen von Beratungsstellen finden Sie in dem Faltblatt Sexueller Missbrauch - was tun?
Bei derartigen Schlussfolgerungen wird jedoch übersehen, dass nur dann von bestimmten Symptomen auf einen zugrundeliegenden Zustand geschlossen werden kann, wenn diese für den Zustand hinreichend spezifisch sind. Die im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch beobachteten Auffälligkeiten sind allerdings ganz überwiegend unspezifisch; sie können auch als Folge vieler anderer belastender Ereignisse, z. Trennung der Eltern, Überforderung in der Schule, emotionale Vernachlässigung o. ä. auftreten. Besondere Beweiskonstellation: "Aussage gegen Aussage" Ausgesprochen oft steht im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage unter Abwesenheit jeglicher Sachbeweise. Dies liegt vor allem daran, dass sexueller Missbrauch fast immer im sozialen Nahbereich stattfindet. Andererseits beschuldigen Kinder häufig ihren Vater, Bruder, Onkel oder den Ex-Partner bzw. Ex-Mann der Mutter eines sexuellen Missbrauchs. Oft erfolgt die Strafanzeige durch das vermeintliche Opfer erst viele Jahre nach der angeblichen Tat.
Rechtsanwälte für sexueller Missbrauch in Hamburg und Umgebung auf einen Blick © OpenStreetMap und Mitwirkende, CC-BY-SA Sie sind Rechtsanwalt? Vorteile im Anwaltsverzeichnis Repräsentatives Kanzleiprofil Der erste Eindruck zählt.
§ 176 a Abs. IV StGB meint den minder schweren Fall des Kindesmissbrauchs und ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In einem solchen Fall kann eine geringe Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt werden, wobei hier auch eine Umwandlung zur Geldstrafe möglich erscheint. Dies gilt jedoch nur für § 176 a Abs. I StGB, bei § 176 a Abs. II StGB kann nur eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden. Dann wäre jedoch eine Bewährung möglich. Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern Die Verjährung ist in § 78 StGB geregelt und bemisst sich danach, mit welcher Höchststrafe das jeweilige Delikt sanktioniert wird. Zu unterscheiden ist mithin der einfache sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB vom Qualifikationstatbestand § 176 a StGB, da unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind. Nach § 78 Abs. III Nr. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre beim Grunddelikt des Kindesmissbrauchs nach § 176 Abs. I StGB. Die Frist beginnt gemäß § 78 a StGB bei Beendigung der Tat, kann unter Umständen aber unterbrochen werden, was sich aus § 78 c StGB ergibt.
1. § 174 c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht J. Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg Gemäß § 174 c StGB sollen die Personen, die sich in Beratungs-. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen befinden, vor sexuellem Missbrauch geschützt werden. Der Täter muss an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sexuelle Handlungen vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen. Eine Einwilligung des Opfers ist insbesondere bei therapeutischer Behandlung in der Regel unwirksam. 2. Voraussetzungen des § 174 c Abs. 1 StGB – Ausnutzen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Nach § 174 c Abs. 1 StGB nutzt der Täter das spezifische Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis oder die Umstände der Behandlung aus, um vorsätzlich sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen oder an sich vom Opfer vornehmen lässt.