Nun wollen wir das Ganze rechtlich absichern, es wären also sicher neue Pachtverträge notwendig. Welche Papiere und Abmachungen wären noch notwendig? Einer der Pächter möchte eine massive Laube nutzen und für sich sanieren und renovieren. Einer der anderen hat auf seinem gepachteten Land ein kleines Blockhaus errichtet, das nicht im Pachtvertrag steht, nur ein Schuppen war damals angegeben. Wir zahlen derzeit den Strom, die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung für die massive Laube. Wir nutzen aber selbst nichts an und auf dem Grundstück. und erhalten pro Jahr derzeit nach den alten Verträgen nur 150 Euro Pacht von allen zusammen. Also ein Minusgeschäft. Dürfen/Müssen die Pächter ihre Häuschen selbst versichern? Wer kommt für die Stromkosten auf? Wie ist die Rechtslage, wenn dort jemand zu Schaden kommt, der laut eigener Aussage nur eine mündliche Abmachung hat? Wie ist die Rechtslage, wenn der Pächter ein Häuschen gebaut hat und der andere alles selbst saniert an seiner Laube? Wie sind dann die Besitzverhältnisse?
Es ist ein bißchen kompliziert, aber vielleicht weiß jemand Rat?
123/4" gemäß § 594a BGB zum Ablauf des 30. September 2023. Mit freundlichen Grüßen, i. Stefan Volz (Stefan Volz)". Am 30. September 2021 verschickt Stefan Volz die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Herrn Peters, dem die Kündigung auch am 2. Oktober 2021 zugestellt wird. Am 7. Oktober 2021 erhält Josef Volz aber ein Schreiben des Herrn Peters, in dem dieser ausführt: Die schriftliche Antwort des Pächters "Sehr geehrter Herr Volz, lieber Josef, am 2. Oktober 2021 habe ich die Kündigung des am 1. Oktober 2011 abgeschlossenen Landpachtvertrags erhalten. Die Kündigung wurde von Deinem Sohn Stefan als angeblich bevollmächtigtem Vertreter ausgesprochen und mit dem Zusatz "i. " unterzeichnet. Da mir aber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt bzw. der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt wurde, die Deinen Sohn Stefan als Deinen Vertreter legitimieren würde, weise ich die Kündigung hiermit aus diesem Grund gemäß § 174 Satz 1 BGB als unwirksam zurück. " Josef Volz ist entsetzt. Wenn Peters die Kündigung zu Recht zurückweisen könnte, wäre die Kündigung ja unwirksam und der Landpachtvertrag müsste erneut gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung Alle Verträge sind aus wichtigem Grunde jederzeit, ohne Einhaltung von Fristen und Terminen kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insb. dann vor, wenn sich ein Vertragspartner nicht an die Vertragsbestimmungen hält, z. B. den Pachtzins nicht bezahlt oder den Pachtgrund nicht ordentlich bewirtschaftet. Teilkündigung Verkauft der Verpächter einen Teil des Pachtobjektes, so stellt sich die Frage, ob der Käufer hinsichtlich der erworbenen Teilfläche das Pachtverhältnis aufkündigen kann. Das hängt davon ab, ob das Pachtobjekt nach dem Parteiwillen teilbar ist. Ein solcher Parteiwille ist dann anzunehmen, wenn sich aus dem Pachtvertrag das Einverständnis der Parteien ergibt, dass auch beliebig kleinere Einheiten des Grundstücks zum Gegenstand des Pachtverhältnisses gemacht werden könnten. Ein auf die Gesamtgröße des Grundstücks abstellender einheitlicher Pachtzins spricht dabei gegen die Teilbarkeit. Liegt nach dem Parteiwillen ein teilbares Pachtobjekt vor, besteht ein separates Pachtverhältnis mit dem Käufer über die gekaufte Teilfläche.
Das Gleiche gilt für Gewerbe-, Garten- und Landpachtverträge ohne landwirtschaftlichen Hintergrund. Ein Pachtvertrag kann ohne eine solche Klausel nur außerordentlich, also bei Zahlungsrückständen oder einem vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, gekündigt werden. ( 31 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 16 von 5) Loading...
Dieses ist dann auch von dem Käufer separat kündbar. Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht allerdings vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn. Ist das Grundstück unteilbar, so werden der Verpächter und Käufer zu Mitbestandgebern. Es kommt also zu einer Personenmehrheit auf Verpächterseite. Diesfalls ist eine Teilkündigung durch den Käufer nur möglich, wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist oder der Pächter dem im Einvernehmen zustimmt. Ist beides nicht der Fall, so ist der Käufer der Teilfläche an den Pachtvertrag gebunden. Einvernehmliche Auflösung von Verträgen Unabhängig von vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Terminen können Verträge jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien beendet werden. Ablauf der Vertragsdauer Verträge auf bestimmte Zeit enden durch den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und bedürfen keiner Kündigung. Fortsetzung trotz Fristablauf bzw. Kündigung Wird der Vertrag von beiden Seiten trotz Fristablauf oder ausgesprochener Kündigung fortgesetzt, so kommt es zu keiner Beendigung des Pachtverhältnisses.