Sie geben sie, quasi an die Privatperson, ab - diese will damit irgendetwas nicht-medizinisches / -arzneiliches anstellen --> Abgabe als Gefahrstoff, dann durchaus auch ungeprüft, aber mit entsprechender Aufklärung, wenn nötig (Umgang mit den Gefahrstoffen, Risiken, Entsorgung) 2. Sie geben sie an den Arzt als solchen ab, der sie in seiner Praxis als Arzneimittel am Patienten anwenden will --> Abgabe als Arzneimittel, d. h. Prüfung nach ApBetrO, Kennzeichnung ebenfalls nach ApBetrO (! ). Umfüllen würde ich dann nicht für erforderlich halten, wenn Sie das Liefergefäß ordnungsgemäß beschriften können und Sicherheit und Stabilität / Qualität für den Anwendungszeitraum gewährleistet sind. Allerdings müssen Sie ein vereinfachtes Herstellungsprotokoll für den Pharmazierat ausfüllen. Taxieren können Sie nach gusto - für Zahnärzte kann kein Sprechstundenbedarf mehr abgerechnet werden. Orientieren können Sie sich an der Hilfstaxe, denn Sie haben ja den entsprechenden Aufwand (Prüfen, Dokumentieren, Etikettieren, etc. ).
Es gibt Änderungen bei der Abgabe von Chemikalien in der Apotheke: Ähnlich wie der Erste-Hilfe-Kurs muss nun auch der Sachkundenachweis periodisch verlängert werden. Alle sechs Jahre muss das abgebende Personal – also Apotheker, PTA, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, Apothekenassistent – diesen Sachkundenachweis mittels einer eintägigen Fortbildung erneuern. Seite 1 /1 1 Minute 10. Februar 2017 Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2019. Des Weiteren gibt es ein neues Abgabegebot für Wasserstoffperoxid. Da in der neuen Chemikalienverbotsverordnung keine Regelungen zur Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen zu finden sind, gelten ab sofort die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, wonach das Inverkehrbringen von einer Lösung über 12 Prozent sowie von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten ist. Hintergrund dieser Verschärfung ist "die missbräuchliche Verwendung von Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triaceton-Triperoxid (TATP), einem Sprengstoff, der in der Terrorszene Verwendung findet", meldet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf ihrer Homepage.
09. 12. 2014, 15:39 #1 Premium-User Hallo zusammen, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ein Zahnarzt möchte oben genanntes bei uns bestellen. Er ist ja keine Privatperson, deswegen ergeben sich folgende Fragen: 1. Die PZNs: 08917324, 7284650 sehen für mich aus wie abgabefähige Behältnisse (H&P-Sätze, Gefahrensymbole etc. ) zusätzlich sind auf beiden Gefäßen abziehbare Analysenzertifikate. Muss ich auch für einen Zahnarzt die Lösungen auf Identität prüfen und umfüllen? Problem ist, dass die Natriumhypchlorit-Lösung dann nach Öffnung nur noch 3 Monate haltbar wäre. 1. wie sieht es mit der Dokumentation vor allem für Wasserstoffperoxid 30%aus? Auch für Zahnärzte nach GefStoffV dokumentieren? 3. Wenn ich es prüfen muss, ist eine Abfüllung zwingend erforderlich? 4. Wie taxiere ich? Muss ich in jedem Fall gemäß Hilfetaxe taxieren - (bei Prüfung, bei Abfüllung etc...? ) Vielen Dank David Schüler 09. 2014, 16:51 #2 Hallo, Herr Schüler, die Vorgehensweise hängt davon ab, wie Sie die Produkte verkaufen wollen: 1.
Versand innerhalb von Deutschland Versand per DPD Unsere Versandkosten für die Zustellung mit dem Paketdienst DPD betragen: bei einem Gewicht von 0, 1 kg bis 25 kg:6, 90 €je Bestellung bei einem Gewicht über 25, 0 kg5, 50 €je angefangenen 25 kg Unsere angegebenen Versandtarife verstehen sich für eine Lieferung innerhalb des deutschen Festlandes. Sollte Ihre Bestellung Gefahrgut enthalten, müssen wir Ihnen einen Gefahrgutaufschlag von 2, 60 € je Packstück berechnen. Für folgende Postleitzahlen-Bereiche erheben wir einen Inselzuschlag in Höhe von 29, 90 € (zzgl. zum Paketpreis): 18565, 25845-25849, 25859, 25863, 25869, 25929-25955, 25961-25999, 26465-26486, 26548, 26571-26579, 26757, 27498-27499, 83209, 83256. Eine Lieferung von Gefahrgut ist an die o. g. Postleitzahlen nicht möglich. Ab einem Auftragswert von 300 € liefern wir Ihnen die Ware kostenfrei an. Da wir über DPD ausliefern, ist eine Versendung an Packstationen nicht möglich! Des Weiteren darf kein Gefahrgut per DPD ins Ausland versendet werden!
Versand per Spedition Ab einem Gewicht von 75 kg empfehlen wir aus Kosten- und Sicherheitsgründen den Versand per Spedition. Die Kosten hierfür belaufen sich auf: bis 200 kg:33, 90 €je Lieferung bei einem Gewicht von 201 kg bis 500 kg:48, 50 €je Lieferung Hierbei fallen keine Gefahrgutaufschläge an. Versand ins Ausland Der Versand nach Österreich und Beneluxländer erfolgt per Paketdienst mit nachfolgenden Konditionen: Unsere Versandkosten für die Zustellung mit dem Paketdienst DPD betragen: bei einem Gewicht von 0, 1 kg bis 25, 0 kg:12, 40 €je Bestellung Leider kann nach Österreich kein Gefahrgut versendet werden. Für größere Mengen bzw. für andere Versandländer erstellen wir Ihnen gerne ein gesondertes Angebot. Entsorgung der Verkaufsverpackungen Unser Unternehmen hat sich am dualen System Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH zur Entsorgung der Verkaufsverpackungen beteiligt. Die Teilnahmebestätigung ist hier einzusehen.
Alle Preise gelten inkl. MwSt., ggf. zzgl. Versandkosten Informationen auf dieser Website werden ausschließlich für informative Zwecke zur Verfügung gestellt. Sie ersetzen keinesfalls die Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weder Diagnosen gestellt noch Therapien eingeleitet werden können. | Diese Webseite benutzt Google Analytics. Lesen Sie bitte dazu die wichtigen Hinweise in unserer Datenschutzerklärung. copyright @ 2000 - 2022 myCARE e. K. - Versandapotheke - Alle Rechte vorbehalten Wir verwenden Cookies um zu erfahren, wann Sie unsere Webseite besuchen und wie Sie mit uns interagieren, um Ihre Nutzererfahrung zu verbessern. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern. Nähere Informationen: Datenschutzerklärung Impressum Google Analytics Mit diesen Cookies können wir Besuche und Trafficquellen zählen, um die Leistung unserer Webseite zu messen und Ihre Nutzererfahrung zu verbessern (Criteo, Google Retargeting, Bing Ads Universal Event Tracking, Facebook Pixel, Econda, Visual-Website-Optimizer, Youtube-Social Plugin).
Dies gilt beispielweise für Wasserstoffperoxid > 12% w/w, Salpetersäure > 3% w/w und Schwefelsäure > 15% w/w. Regulatorische Anforderungen: Überprüfung bei Verkauf – nur für beschränkte Stoffe (Anhang I) Um sicherzustellen, dass es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, fordert der Gesetzgeber von dem Verkäufer, dass er folgende Daten von seinem Kunden einholt und auf Plausibilität prüft: einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des Kunden/Unternehmens berechtigten Person Geschäftstätigkeit des Kunden/Unternehmens Name und Anschrift des Kunden/Unternehmen Kenn-Nr. des Unternehmens (z. B. USt-ldNr. ) beabsichtigte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes Für diese Erklärung enthält die EU-Verordnung ein Muster im Anhang IV. Die Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren. Bei wiederkehrenden Transaktionen muss die Erklärung nur einmal im Jahr eingeholt werden, aber nur wenn immer dieselbe Person das abnehmende Unternehmen vertritt und wenn die Transaktion nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen abweicht.
Hallo, habe mal eine Frage bezüglich der Beschaffung. Kann man irgendwo so 20-30%ige Lösungen zu Reinigungszwecken erwerben? besten Dank Hallo Wasserstoffperoxid ist ganz einfach in der Apotheke oder bei Reinigungsmittelherstellern. Zum Beispiel das Jacobak 12% aktiv Wasserstoffperoxid unter. In den Apotheken ist wie richtig bemerkt wurde nur bis 12% erhältlich, davon höchstens 5% aktiv. Für Reinigungszwecke reicht aber 6% Wasserstoffperoxid aus. Zum Beispiel um Fliesenfugen zu reinigen von Urinstein und sonsitgem Schmutz zu entfernen. Also legal darf dir das eigentlich keiner verkaufen. Alles was über 12% liegt darf nur nach Vorlage eines Gewerbenachweises und dem Ausfüllen einer sog. Endverbleibserklärung verkauft werden. Zu "Reinigungszwecken";) ne leider nich. Die Leuts wissen schon was du vor hast.. aber 12%ige oder 35% geht genauso musst halt MEngenangaben umrechnen:) Ohne Probleme in der Apotheke.
Viele Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1148 (ExplosivstoffVO) galten auch nach der alten Verordnung (EU) Nr. 98/2013. In einem zentralen Punkt, nämlich dem Zugang zu diesen Stoffen für die sogenannten "Mitglieder der Allgemeinheit", bot die alte Verordnung Spielraum für individuelle nationale Regelungen. Mit der neuen Verordnung bleibt es den Mitgliedstaaten weiterhin anheimgestellt, Jedermann Zugang zu diesen Stoffen zu gewähren. Neu ist jedoch ein Genehmigungsvorbehalt durch eine nationale Behörde (Artikel 6). Dies soll den Zugang erschweren und zugleich für eine bessere Kontrolle sorgen. Deutschland verzichtet auf diese Möglichkeit. Durch das deutsche Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) ist Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für Mitglieder der Allgemeinheit verboten (§ 10 AusgStG). Mögliche Genehmigungen durch andere europäische Behörden werden nicht anerkannt.
Hallo! Ich brauche für meinen Gartenteich eine 20% Wasserstoffperoxidlösung. In der Apotheke kaufte ich die nur erhältliche 30% ige Lösung (1Liter). Gehe ich richtig in der Annahme, dass wenn ich 2/3 Liter von dem 30% igem mit einem drittel Liter Wasser verdünne, dann 1 Liter 20% Lösung erhalte? Danke und lieben Gruß Birgit Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet Hallo Dobson, das ist eine einfache Dreisatz-Prozentrechenaufgabe. Und statt%rechnest Du einfach /100 1 Liter 30% Lösung enthält also 1 l * 30% = 1l * 30/100 = 1l * 0, 3 = 0, 3l reines Peroxid Diese 0, 3l sollen nach Verdünnung 20% entsprechen 0, 3 l = 20% x = 100% x = 0, 3 l * 100%/20% = 0, 3l * 5 = 1, 5l Du mußt also 1, 5 l - 1l = 0, 5 l Wasser zugeben. Oder anders ausgedrückt: Auf 2 Teile 30%ige Lösung kommt 1 Teil Wasser, dann hast Du 20% Topnutzer im Thema Chemie