Manchmal landet daneben auch Müll, leider. Aber meist geht es gesittet zu. Pro: Nachhaltig – sofern die Reste später weggeräumt werden Friedrich Fuß, Bezirksbürgermeister der Innenstadt-West, kann solche "Zu verschenken"-Ecken nur begrüßen – sofern die Reste später wieder weggeräumt werden. "Das ist immer eine Frage der Alternative", sagt der Grünen-Politiker. "Bevor man Bücher ins Altpapier wirft, gibt man sie doch lieber weiter. " Wichtig sei ihm aber: "Es muss sich jemand verantwortlich fühlen. " Bei ihm ums Eck liege öfter Trödel auf einem Stromkasten – "aber wenn's regnet, ist das weg. " Das ein oder andere Buch hat er selbst schon mitgenommen. "Aus Gründen der Nachhaltigkeit kann ich das nur unterstützen", sagt er. Beschwerden über "Zu verschenken"-Müll im Viertel seien ihm nicht bekannt. Illegaler Sperrmüll steht natürlich auf einem anderen Blatt. Kontra: Trödel auf öffentlicher Fläche ist "illegaler Abfall" Die EDG sieht das naturgemäß anders: Die Müllabfuhr sieht die Trödelhaufen gar nicht gern.
Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Beginn der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. § 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen. § 4 Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe gilt die Straße, die von einem anderen als dem nach den §§ 43 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 StrWG NW regelmäßig zuständigen Träger der Straßenbaulast unterhalten wird, als kreuzende Straße. Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten gegenüber freien Strecken der gleichen Straßengruppe als kreuzende Straßen. § 5 Einmündungen Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NW).
Normverlauf ab 2000:
Das Kabinett hat heute weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren und den vereinfachten Ausbau von Car-Sharing-Angeboten beschlossen. Dafür verabschiedete das Kabinett eine Änderung des Straßen- und Wegegesetzes. Künftig sollen Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Maßnahmen an Landesstraßen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Voraussetzung ist, dass für die Maßnahmen Mittel bereitstehen. Für Radschnellwege und Ortsumgehungen müssen keine förmlichen Linienbestimmungsverfahren mehr durchgeführt werden. Im Bund gibt es bereits eine solche Regelung. Das Land setzt damit Bundesrecht eins zu eins in Landesrecht um. "Wir müssen bei der Planung schneller werden, damit wir in Nordrhein-Westfalen vorankommen", sagte Verkehrsminister Hendrik Wüst im Anschluss an die Kabinettssitzung. "Jeder muss in den Planungsverfahren zu seinem Recht kommen. Teilweise verlieren wir aber Jahre durch überladene Klagewege. " Mit der Gesetzesänderung legt das Land außerdem die Grundlage für den Ausbau von Carsharing-Angeboten.
Sonstige nachträgliche Änderungen des Widmungsinhalts sind durch Widmungsverfügung festzulegen. (5) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung ( § 37 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. (6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt. (7) Bei Straßen, deren Bau oder wesentliche Änderung durch Planfeststellung geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
"Die Wiederverwendung gut erhaltener Dinge ist natürlich wünschenswert", sagt EDG-Sprecherin Petra Hartmann. "Trödelhaufen vor der Tür sind vielleicht gut gemeint, aber nicht sinnvoll. " Der Dortmunder Entsorger bitte daher darum, fürs Verschenken andere Wege einzuschlagen. Spenden an die EDG-Möbelbörse, den Bodo-Bücherbasar, Kleiderkammern oder die Diakonie-Läden "Jacke wie Hose" seien immer möglich. Wer Trödel vors Haus stelle, "nutzt die Straße über den Gemeingebrauch im Sinne des §14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus", so Hartmann. Ohne eine Sondernutzungserlaubnis sei das eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden könne. Und da Trödel strenggenommen eine "illegale Abfallablagerung" sei, räume die EDG den "Müll" natürlich weg – schon aus Gründen der Verkehrssicherung. Sofern die Räumtrupps die Häufchen im Vorbeifahren überhaupt sehen... "Zu verschenken"-Trödel aufs eigene Grundstück stellen Aber: Wer "Zu verschenken"-Trödel aufs eigene Grundstück stellt, habe nichts zu befürchten.
Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch. Absatz 5 Sätze 3 und 4 ersetzt gilt entsprechend. (7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. (8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. (9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensschadens mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
21. 04. 2022, 10:46 | Lesedauer: 3 Minuten Trödel am Dortmunder Straßenrand: Sind "Zu verschenken"-Kisten ein Problem oder nicht? Hier ein Trödelhäufchen im Klinikviertel. Foto: Katrin Figge Dortmund. Bücher, Schuhe, Deko auf dem Bürgersteig: In vielen Dortmunder Straßen stehen immer wieder "Zu verschenken"-Trödelkisten. Aber ist das erlaubt? Schallplatten, Bücher und Stiefel auf dem Bürgersteig – und auf der Grundstücksmauer dahinter eine Jacke und Stoffschuhe von Converse: Was da an einer Straße im Dortmunder Klinikviertel steht, ist offensichtlich zu verschenken. Es steht zwar nicht dran, aber den Vorbeigehenden ist es auch ohne Schild klar: Diesen Trödel kann man mitnehmen. Viele bleiben stehen, gucken, begutachten, nehmen mit. Oder auch nicht. Vor allem in den "jungen" Dortmunder Vierteln steht immer wieder kleiner Trödel an der Straße. Von Sperrmüll reden wir hier nicht – eher von einem Kästchen mit Osterdeko, einsamen Topfpflanze, einem Reithelm fürs Kind, einem Kochbuch für Papa.
Dabei kann der Abstand geringer festgesetzt werden.
Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen und Besonderheiten der Widmung im Sinne von Absatz 3 der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. (8) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.