Ein zweites Thema war ein Nasenspray mit Cortison und auch da ebenfalls Abgabehinweise etc. Dritter Punkt: das Tagebuch 05. 2014, 19:16 #5 keine große hilfe aber danke 05. 2014, 19:23 #6 was wollst denn genau hören? bzw. lesen? 12. 2014, 18:00 #7 Ich wollte von denen die in der prüfung schon waren in wue fern die mappe abgefragt wird ob sie überhaupt abgefragt und was dran kommen kann ich könnte heulen keiner kann mir helfen 12. 2014, 18:08 #8 Ich habe dir zumindest was zur Mappe geschrieben. Groß unterscheidet sich die Prüfung zum Schluss nicht (selbst in den unterschiedlichen Bundesländern), denn die Tagebücher sind sich ja auch vom Aufbau sehr ähnlich. Und die Prüfung heißt ja nicht umsonst "Apothekenpraxis Prüfung". Also wird der Hauptteil Apoprax in Kombi mit Gesetzeskunde sein. Über dein Tagebuch solltest du dann insofern bescheid wissen, dass du jede Frage, die dort bezüglich der Apoprax oder Gesetzeskunde drankommen kann, beantworten kannst. 12. 2014, 21:08 #9 Neuer Benutzer Registriert seit 12.
Auch für Wiedereinsteiger fasst das Werk alles Wichtige zusammen. Autoren-Porträt von Holger Herold, Wolfgang Kircher, Annegret Lehmann, Rainer Neukirchen Herold, HolgerDr. Holger Herold: Nach dem Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig und Promotion zum Dr. med. vet. (1992), studierte Holger Herold Pharmazie im ersten Studiengang des wieder gegründeten Instituts für Pharmazie der Universität Leipzig und erlangte 1997 die Approbation als Apotheker. Er ist Inhaber der Luther-Apotheke in Leipzig, seit 2003 Mitglied des Vorstands der Sächsischen Landesapothekerkammer mit dem Verantwortungsbereich Ausbildung, Mitglied der Staatlichen Prüfungskommission für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in Sachsen und Vorsitzender der Vertreterversammlung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung. Darüber hinaus wirkt er als Referent für Gefahrstoff- und Tierarzneimittelrecht in der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Pharmazeuten im Praktikum und Apotheker und ist Autor bzw. Mitautor verschiedener Werke zum Themenbereich Gefahrstoffe aus dem Deutschen Apothekerverlag, u. a. des Fachbuchs "Gefahrstoffrecht für die Apotheke", der "Intensivschulung für Gefahrstoffe" und der "Pflichtschulung Arbeitssicherheit".
Noten sind nicht aussagekräftig Vier Arbeitskreise befassten sich an den beiden Tagen mit dem 2. Prüfungsteil der PTA-Ausbildung, der mündlichen Prüfung in "Apothekenpraxis". Diese Prüfung fand zum ersten Mal statt, und entsprechend neugierig waren die Teilnehmer der Veranstaltung, wie in anderen Bundesländern die Prüfung abgehalten worden ist. Wie schon im vergangenen Jahr beim 1. Prüfungsabschnitt festgestellt, zeigte sich auch hier, dass die Prüfungsordnung des Bundes in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die erhoffte Vereinheitlichung der Ausbildung und Prüfung in keiner Weise eingetreten ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine Aussage über die Leistungsfähigkeit der PTA über die Noten der Abschlussprüfung nicht mehr möglich ist. Die Teilnehmer appellierten deshalb an die zuständigen Ministerien, sich auf eine bundeseinheitliche Regelung - insbesondere was die Einbeziehung von Vornoten betrifft - zu verständigen. Die Durchführung der mündlichen Prüfung wies dagegen keine großen Unterschiede auf.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb der gleichen Frist über die Gründe der Verzögerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.