kann Ihnen nur eine erste Richtung bei der Abfallentsorgung geben. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bei Unklarheit fragen Sie bitte vorher immer bei Ihrer Gemeinde vor Ort nach. Altöl entsorgen: Bei Altöl handelt es sich um verbrauchtes Getriebe- und Motorenöl auf der Basis von Mineralöl. Kraftstoffreste, Asche und Ruß im Öl sammeln sich in den Verbrennungsmotoren und werden von den Zusatzstoffen in der Schwebe gehalten. Neue sowie auch giftige Verbindungen (wie zum Beispiel Dioxine) entstehen dabei durch die thermischen Belastungen. Ebenfalls fallen unter die Kategorie "Altöl" auch synthetische und mineralische Schmier- und Industrieöle. Diese sind dann für die vorgesehen Verswendungszwecke nicht mehr brauchbar. Dazu gehören zum Beispiel Maschinenöle und Getriebeöle. Hier wird dann auch gefährlichen Abfällen gesprochen. Altöl kann dann nach einer speziellen Verarbeitung wieder verwendet werden. Wo kann man Altöl entsorgen? Altöl entsorgen: Werkstätten sowie Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Altöl in derselben Menge anzunehmen, wie an die Kunden verkauft wird.
Dem Umweltgedanken geschuldet, sind die Prämissen also klar gesetzt: Altöl darf weder im Hausmüll, noch im Abfluss oder in der Umwelt entsorgt werden. Bei der Abgabe von Altöl müssen die Verbraucher darauf achten, dass die Öle sortenrein abgeben werden, damit diese recycelt werden können. Das bedeutet, dass die Öle nicht mit Fremdstoffen oder Müll in Kontakt kommen dürfen. Insbesondere nicht mit Emulsionen und Glykolen wie z. B. Bremsflüssigkeit oder Frostschutz.
Sollte Mineralöl in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, liegt hier die Strafhöhe bis zu 50. Wenn solche Substanzen in das Grundwasser eingeleitet werden, ist, je nach Bundesland, mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100. 000 Euro zu rechnen. Fazit zu Altöl entsorgen Altöl entsorgen: Nur einige Liter von altem Öl können eine Million Liter Trinkwasser in Gefahr bringen. Aus diesem Grund darf altes Öl nicht im Hausmüll, in der freien Natur oder im Abfluss entsorgt werden. Sinnvoll hierbei ist es, die oben aufgeführten Vorgehensweisen zu beachten.
In der Kategorie 4 sind die biologisch leicht abbaubaren Motor-, Hydraulik-, Getriebe- und Schmieröle sowie ebenfalls biologisch leicht abbaubare Wärmeübertragungs- und Isolieröle, synthetische Wärmeübertragungs- und Isolieröle, Heizöl und Diesel sowie Öle aus Wasser- und Ölabscheidern eingeordnet. Aufgrund der oben vorgenommenen Einstufung sowie durch die Zusammensetzung des Altöls kann die Aufbereitung einfacher oder auch komplizierter werden. Gerade die in der Kategorie 1 eingestuften mineralölbasierenden Altöle können in der Regel uneingeschränkt wieder verwertbar werden, weil hier fast keine oder nur eine geringe Verunreinigung entsteht. Wenn es sich um Altöle aus den Kategorien 2 bis 4 handelt, können dies e nur dann aufbereitet werden, wenn in diesen hier aufgeführten Erzeugnissen sich keine Schadstoffe angesammelt haben oder diese Altöle nicht zu stark mit Zusatz- oder Schadstoffen belastet sind. Wenn dann hier eine sehr starke Schadstoffverunreinigung vorliegt, werden dann diese Altöle zur Energieerzeugung in Feuerungsanlagen verbrannt.
Wenn man also neues Öl dort kauft, sind die Werkstätten und Händler verpflichtet, dieselbe Menge als alten Öl zurück zu nehmen. Das gilt auch für Händler im Internet. Dabei ist jedoch der Altöl-Rücktransport häufig die Aufgabe der Kunden. Wenn der Rücktransport zum Beispiel über die Post erfolgen soll, wird das dort in der Regel als Gefahrgut eingestuft.. Dadurch wird der Versand dann teuer und ist sehr umständlich. Unabhängig von den Werkstätten und Händler kann auch Altöl zusätzlich bei den örtlichen Wertstoffhöfen entsorgt werden. Zu beachten ist hierbei, dass bei den e städtischen Wertstoffhöfen häufig eine Maximalmenge (5 oder 7 Liter)vorgeschrieben ist, die pro Anlieferung dort entsorgt werden kann. Sollte ein Unternehmen die Entsorgung nicht selbst vornehmen (wie beispielsweise Baumärkte oder Supermärkte), l muss dann dieses Unternehmen auf eigene Rechnung ein Abkommen mit den in der Nähe befindlichen Annahmestellen abschließen. Das gilt auch für gebrauchte Öl-Filter und weitere Abfälle, die ölhaltig sind und die beim Ölwechsel anfallen.
Nach der Altölverordnung ist es grundsätzlich verboten, Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien untereinander oder mit anderen Abfällen zu vermischen. Es ist auch verboten, Altölen, die aufbereitet werden können, Fremdstoffe wie Lösemittel, Brems- oder Kühlflüssigkeit, beizumischen. Ausnahmsweise ist das Vermischen von Altölen nur in den dafür zugelassenen Anlagen möglich, wenn die Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich ist. Altöl, das nicht wiederverwertet werden kann, kann energetisch genutzt werden oder muss in speziellen Sonderabfallanlagen beseitigt werden. Bei hochbelasteten Altölen stellt dies, die beste Umweltoption dar, da durch den Verbrennungsprozess Schadstoffe zerstört werden können. Novelle der Altölverordnung 2002 und 2020 Wesentliche Regelungsinhalte Mit der Novelle der Altölverordnung im Jahr 2002 wurden erstmals gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen, dass Altöl vorrangig zu Basisöl aufgearbeitet werden soll.
Die AltölV richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer von Altöl und berücksichtigt sämtliche Öle, die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen und als Abfall im Betrieb anfallen. Um zu deren umweltgerechter Entsorgung beizutragen, müssen auch alle Händler, die Motor- und Getriebeöle oder Ölfilter und Zubehör für Ölwechsel vertreiben, in der Nähe des Verkaufsortes Annahmestellen schaffen, wo Endverbraucher ihre gebrauchten Öle oder zum Beispiel Ölfilter zurückgeben können. Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kann diese Annahmepflicht auch auf einen Drittdienstleister übertragen werden. In der AltölV wird die Altölentsorgung klar geregelt und die stoffliche Verwertung, energetische Verwertung und Beseitigung definiert. Mit einer Änderungsverordnung wurde die Altölverordnung am 15. Oktober 2020 aktualisiert, um damit die EU-Richtlinie 2018/851 über Abfälle hierzulande umzusetzen. Die wichtigste Änderung betrifft den in § 2 formulierten "Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung und Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist".
Andere Verwertungswege, wie die energetische Verwertung waren nur eingeschränkt möglich. Weiter wurden vier Sammelkategorien von Altölen entsprechend ihrer Eignung zur Aufbereitung definiert. Zudem wurde festgelegt, dass die Altöle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen und, dass, unterschiedliche Sammelkategorien voneinander getrennt zu halten sind. Auf europäischer Ebene ist die Entsorgung von Altöl in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) geregelt. Die in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehenen Abfallhierarchie, die für alle Abfälle gilt, privilegiert grundsätzlich auch den Vorrang der Aufbereitung von Altöl. Allerdings war bisher der Aufbereitung in der AbfRRL kein absoluter Vorrang eingeräumt worden. Die Altöle waren unter der Abwägung der besten Umweltoption zu verwerten. Dies wurde durch die Neufassung des Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der AbfRRL, die am 4. Juli 2018 im Rahmen des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten ist, geändert.